Pflichtteilergänzungsanspruch
Wie der Name bereits vermuten lässt, ergänzt der Pflichtteilsergänzungsanspruch den Pflichtteilsanspruch. Beide lassen sich gemeinsam geltend machen bzw. abwehren.
Der Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch in Relation zum Gesamtwert des vorhandenen Nachlasses. Je geringer der Gesamtwert des Nachlasses, desto geringer der Pflichtteil des Pflichtteilsberechtigten.
Verschenkt ein Erblasser nun bereits zu Lebzeiten Teile seines Vermögens an Dritte (Schenkungsvertrag) und schmälert damit seinen Nachlass, reduziert sich entsprechend auch der Pflichtteilsanspruch der Pflichtteilsberechtigten. Der Erblasser scheint somit in der Lage zu sein, durch Schenkungen zu Lebzeiten den Pflichtteilsanspruch zulasten der Pflichtteilsberechtigten zu reduzieren oder sogar systematisch auszuhöhlen.
Um genau das zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Pflichtteilsergänzungsanspruch geschaffen. Dieser hat zur Folge, dass alle Schenkungen an Kinder oder sonstige Dritte aus den letzten 10 Jahren fiktiv zum Nachlass hinzugerechnet werden.
Hierbei wird der Schenkungswert allerdings nicht voll auf den Nachlass angerechnet, sondern schmilzt für jedes Jahr zwischen Schenkung und Erbfall um 10% ab. Schenkt ein Erblasser seinem Kind beispielsweise 100.000 EUR und verstirbt 6 Jahre später, schmilzt der Schenkungswert um 60 % ab, sodass lediglich 40% von 100.000 EUR, also 40.000 EUR zum Nachlasswert hinzugerechnet werden. Bei Schenkungen an Ehegatten findet die 10 Jahres-Abschmelzungsregel keine Anwendung.
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