Testament anfechten
Testament Ungültigkeitsgründe
Testierfähigkeit
Testament anfechten – Ablauf
Testament anfechten – Fristen
Testament Ungültigkeitsgründe
Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb ein Testament ungültig sein bzw. angefochten werden kann:
Formfehler: Das Testament erfüllt die formellen Anforderungen nicht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Testament nicht handschriftlich angefertigt, sondern digital verfasst, ausgedruckt und lediglich handschriftlich unterschrieben wird.
Testierfähigkeit: Der Verfasser des Testaments ist zum Zeitpunkt der Erstellung nicht testierfähig, § 2229 Abs. 4 BGB (siehe unten).
Bindung an bestehende Regelungen: Der Testierende war aufgrund in der Vergangenheit getroffener Regelungen bereits an ein Testament oder einen Erbvertrag gebunden und durfte daher nicht neu testieren.
Scheidung: Wurde ein gemeinsames Ehegattentestament erstellt, kann die eingetretene Scheidung zur Unwirksamkeit eines Testaments führen, § 2077 BGB.
Irrtum: Der Testierende unterlag einem Erklärungs-, Inhalts- oder Motivirrtum, § 2078 BGB. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Testamentsverfasser sämtliche seiner „gesetzlichen Erben“ im Testament begünstigen möchte, dabei jedoch fälschlicherweise davon ausgeht, dass hierzu zwangsläufig auch seine Enkel zählen.
Neuer Pflichtteilsberechtigter nach Testierung: Der Testierende „übergeht“ in seinem Testament unbeabsichtigt einen Pflichtteilberechtigten, weil er zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch nichts von der Existenz dieses Pflichtteilsberechtigen wissen konnte. Das Gesetzt nimmt hier an, dass der Testamentsverfasser bei Kenntnis anders testiert hätte. Beschriebenes Szenario tritt beispielsweise bei der nachträglichen Geburt eines Kindes oder einer erneuten Heirat auf, § 2079 BGB.
Fälschung: Das Testament wurde nicht vom angeblichen Verfasser erstellt.
Täuschung oder Drohung: Der Testierende wurde bei der Erstellung des Testaments getäuscht oder bedroht.
Sittenwidrigkeit oder Gesetzesverstoß: Das Testament ist sittenwidrig oder verstößt gegen ein Gesetz, z. B. § 14 HeimG.
Erbunwürdigkeit: Mindestens einer der Erben ist erbunwürdig, § 2340 BGB.
Zuvor genannte Ungültigkeits- bzw. Anfechtungsgründe können im Rahmen eines sog. Erbscheinverfahrens bzw. einer Erbfeststellungsklage vorgetragen werden. Der Volksmund spricht hierbei oftmals von der „Testamentsanfechtung“.
Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit beschreibt die Fähigkeit einer Person, ein gültiges Testament errichten zu können. Demnach muss der Testierende in der Lage sein, die Bedeutung und Konsequenzen seines Testaments zu verstehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Grundsätzlich ist eine Person ab dem 16. Lebensjahr testierfähig, § 2229 Abs. 1 BGB.
Die Testierfähigkeit eines Testierenden kann beeinträchtigt sein, wenn er aufgrund einer geistigen Krankheit z. B. Demenz oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung zu verstehen, § 2229 Abs. 3 BGB. Zudem muss der Testierende frei von Zwang oder Druck sein.
Erstellt eine nicht testierfähige Person ein Testament kann dies zu einem Testamentsanfechtungsverfahren führen.
Testament anfechten – Ablauf
Zunächst ist zu überprüfen, inwieweit Sie anfechtungsberechtigt sind. Anfechtungsberechtigt ist gemäß § 2080 BGB u. a. derjenige, der von der Aufhebung eines Testaments profitieren würde. Wann dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
Gemeinsame Prüfung möglicher Anfechtungsgründe und juristische Einschätzung der Erfolgsaussichten im Anfechtungsfall.
Sie kommen zu dem Entschluss das Testament anfechten zu wollen. Ihre Klage wird beim zuständigen Nachlassgericht unter Darlegung der Anfechtungsgründe eingereicht.
Die betroffenen Erben werden über die Anfechtungsklage informiert.
Das zuständige Gericht prüft die Begründetheit der Klage sowie die vorgelegten Beweise und fällt schließlich ein Urteil. Ein mögliches Ergebnis des Klageverfahrens ist die vollständige Aufhebung des Testaments. Ein solches Urteil kann das Eintreten der gesetzlichen Erbfolge oder das Wiederaufleben eines früheren, wirksamen Testaments zur Folge haben. Alternativ kann das Testament für teilweise unwirksam (§ 2085 BGB) oder für vollumfänglich wirksam erklärt werden.
Testament anfechten – Fristen
Die Frist zur Anfechtung des Testaments beträgt ein Jahr, § 2082 Abs. 1 BGB. Die Frist startet gem. § 2082 Abs. 2 BGB jedoch erst zum Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund erfährt. Dies kann in der Praxis z. B. der Zeitpunkt der Testamentseröffnung sein, zu dem mit dem Inhalt des Testaments mögliche Anfechtungsgründe zu Tage treten.
Unabhängig davon, ist die Anfechtung eines Testaments ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind, § 2082 Abs. 3 BGB.
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