Gesetzliche Erbfolge

  • Was ist die gesetzliche Erbfolge?

  • Gesetzliche Erbfolge ohne Kinder

  • Gesetzliche Erbfolge Geschwister

  • Gesetzliche Erbfolge Ehegatte

  • Güterstand

  • Nachteile gesetzliche Erbfolge


Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge ist die gesetzlich festgeschriebene Reihenfolge nach der geerbt wird, wenn keine alternativen Regelungen z. B. über ein Testament oder einen Erbvertrag getroffen wurden. Wer erbt, tritt gemäß § 1922 BGB vollständig in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein.

Die Rangfolge der Erben – sowie die dazugehörige Erbquote – ergeben sich aus zwei parallel verlaufenden „Erbpfaden“ (siehe Grafik unten).

Der erste Pfad betrifft den überlebenden Ehepartner. Hier gilt als Faustregel: Je weniger verbleibende und je entfernter die Verwandten des Erblassers, desto höher ist der Erbanteil des überlebenden Ehepartners. Bleibt kein Ehepartner zurück, entfällt der erste Pfad und das gesamte Erbe wird über den zweiten Pfad verteilt.

Gesetzliche Erbfolge Schaubild

Gesetzliche Erbfolge in zwei “Erbpfaden”

Der zweite Erbpfad betrifft alle Verwandten des Erben. Die Rangfolge der Erben hängt vom Verwandtschaftsgrad ab und ist in sog. Ordnungen geregelt. Je näher eine Person mit dem Erblasser verwandt war, desto höher steht sie in der Ordnung der gesetzlichen Erbfolge.

Demnach sind

  • die Abkömmlinge des Erblassers also seine Kinder, Enkelkinder, Ur-Enkelkinder usw. Erben erster Ordnung, § 1924 BGB,

  • die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge also Geschwister, Nichten / Neffen usw. Erben zweiter Ordnung, § 1925 BGB,

  • die Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge also Tante / Onkel usw. Erben dritter Ordnung, § 1926 BGB.

Hierbei gilt: Sobald Erben der vorherigen Ordnung vorhanden sind, scheiden die nachfolgenden Ordnungen gem. § 1930 BGB aus. Für den Fall, dass ein Erblasser also z. B. zwei Kinder hat und seine Eltern noch leben, erben lediglich seine Kinder als Erben erster Ordnung – seine Eltern als Erben zweiter Ordnung bleiben unberücksichtigt.

Gleiches gilt für die Rangfolge innerhalb einer Ordnung: Hat ein Erblasser zwei Kinder erben diese zu gleichen Teilen, § 1924 Abs. 4 BGB. Mögliche Enkelkinder des Erblassers bleiben beim Erbe unberücksichtigt. Verstirbt vor dem Erblasser jedoch eines seiner Kinder, werden die Kinder des verstorbenen Kindes, also die Enkelkinder des Erblassers, zu gleichen Teilen Erbe und treten gem. § 1924 Abs. 3 BGB für den Anteil des verstorbenen Kindes des Erblassers ein (sog. Eintrittsprinzip).

Diese Systematik gilt für alle der drei vorgestellten Ordnungen. Existieren beispielsweise keine Erben erster Ordnung, kommen als Erben zweiter Ordnung die Geschwister des Erblassers nur dann als Erben in Betracht, wenn mindestens ein Elternteil des Erblassers nicht mehr lebt.

Noch weiter entfernte Verwandte (z. B. Urgroßeltern und deren Abkömmlinge) können in der vierten, (§ 1928 BGB), fünften und ferneren Ordnungen (§ 1929 BGB) zu berücksichtigen sein, die in der Praxis jedoch eine eher untergeordnete Rolle spielen.

Gibt es weder Ehepartner, Lebenspartner noch Verwandte erbt der Staat (§ 1936 BGB).

Die Erbquoten des verbliebenen Ehepartners (erster Erbpfad) bzw. die der Verwandten aus erster, zweiter oder dritter Ordnung (zweiter Erbpfad) sind abhängig davon,

  • ob es einen hinterbliebenen Ehepartner gibt

  • wie die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse geregelt haben (Güterstand) und

  • welche und wie viele Erben der einschlägigen Ordnung einzubeziehen sind.

Die individuellen Erbquoten sind abhängig von der jeweils vorliegenden Fallkonstellation. Einige typische Szenarien werden nachfolgend beleuchtet.


Gesetzliche Erbfolge ohne Kinder

Die gesetzliche Erbfolge des Erblassers richtet sich für die Verwandtschaft nach gesetzlichen Ordnungen (zweiter Erbpfad). Je näher ein Verwandter, desto früher wird dieser in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt. Kinder zählen zu den Erben erster Ordnung. Hat ein Erblasser keine Kinder, sind die Erben zweiter bzw. dritter Ordnung hinzuzuziehen. Parallel dazu erbt der verbleibende Ehepartner (erster Erbpfad). Die Höhe der Erbquote des Ehepartners ist dabei abhängig vom Güterstand.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar lebt ohne Kinder im Güterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Stirbt nun die Ehefrau erbt diese zu ¾, § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB. Die verbleibenden ¼ gehen auf die Erben zweiter Ordnung, also die Eltern bzw. die Geschwister oder die Nichten / Neffen des Erblassers über.

Möchten Eheleute ohne Kinder sicherstellen, dass der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird, ist es notwendig, ein Ehegattentestament z. B. in Form eines Berliner Testaments zu erstellen.


Gesetzliche Erbfolge Geschwister

Die gesetzliche Erbfolge von Geschwistern tritt ein, wenn der Erblasser keine Kinder hat und mindestens ein Elternteil des Erblassers verstorben ist. Geschwister gehören wie die Eltern des Erblassers zu den gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung. Leben die Eltern des Erblassers nicht mehr, treten gem. § 1925 Abs. 3 BGB die weiteren Abkömmlinge der Eltern, also die Geschwister des Erblassers bzw. wenn auch nicht mehr vorhanden seine Nichten / Neffen an die Stelle der Eltern.


Gesetzliche Erbfolge Ehegatte

Nach § 1931 BGB ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe (erster Erbpfad). Die Höhe seiner Erbquote hängt vom Güterstand der Eheleute sowie den übrigen Erben ab.

Haben Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im Güterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Infolgedessen erbt der überlebende Ehepartner neben den Kindern des Erblassers zu ½, § 1931 Abs. 1 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB. Sind keine Kinder oder andere Erben erster Ordnung vorhanden, sondern lediglich Erben zweiter Ordnung oder die Großeltern des Erblassers, erbt der überlebende Ehepartner zu ¾. Hinterlässt der Erblasser keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung und keine Großeltern wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe, § 1931 Abs. 2 BGB.


Güterstand

Der eheliche Güterstand bezieht sich auf die rechtliche Regelung des Vermögens der Ehegatten während der Ehe. In Deutschland ist der gesetzliche Güterstand die Zugewinngemeinschaft, es sei denn, die Ehepartner treffen eine andere Regelung, beispielsweise über einen Ehevertrag. In der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehepartner während der Ehe getrennt. Erst im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Ehepartners kann der Zugewinn ausgeglichen werden.

Im Erbrecht wirkt sich der Güterstand auf die Erbquoten aus. Im Falle der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner neben Erben erster Ordnung gemäß § 1931 Abs. 1 BGB ¼ und erhält aufgrund eines pauschalisierten Zugewinnausgleichs ein weiteres Viertel, § 1371 Abs. 1 BGB. In Summe erbt er somit ½. Haben die Ehegatten im Rahmen eines Ehevertrags gemäß § 1414 BGB die Gütertrennung vereinbart und haben ein oder zwei Kinder, erben der überlebende Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen, § 1931 Abs. 4 BGB. Bei Vereinbarung einer Gütergemeinschaft gemäß §§ 1415 ff. BGB erbt der überlebende Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge lediglich ¼. Das restliche Erbe entfällt auf die Kinder.


Nachteile gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist willkürlich und führt in vielen Fällen zu vermeidbaren Problemen und unerwünschten Konsequenzen wie z. B. Erbstreitigkeiten

Ein Beispiel: Ein Ehepaar ist zu gleichen Teilen Eigentümer einer Immobile. Sie wohnen seit längerer Zeit in dieser Immobilie, haben zwei gemeinsame Kinder und leben in gesetzlicher Zugewinngemeinschaft. Verstirbt nun ein Ehepartner wird der verbleibende Ehepartner gesetzlicher Erbe zu ½, die beiden Kinder jeweils zu ¼.

Das Problem: Die Kinder sind Miteigentümer der Immobilie geworden. Reichen die liquiden Mittel des überlebenden Ehepartners nun nicht aus, um die Kinder als Miterben auszubezahlen, hilft oftmals nur noch ein Verkauf der Immobilie.

Über das richtige Testament und eine individuelle Testamentsgestaltung können genau solche Szenarien gezielt vermieden werden. Zudem kann es sinnvoll sein, die eigene Immobilie über die vorweggenommene Erbfolge bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu überschreiben und sich selbst bzw. dem Partner dabei ein lebenslanges Wohnrecht bzw. Nießbrauchrecht zu sichern.


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