Testament aufsetzen

  • Testamentsgestaltung

  • Testament & Erbvertrag – Unterschied

  • Ehegattentestament

  • Berliner Testament

  • Patchworktestament

  • Geschiedenentestament

  • Einzeltestament

  • Unternehmertestament

  • Vermögendentestament

  • Gemeinnütziges Testament

  • Behindertentestament

  • Vermächtnis

  • Testament Vorlage


Testamentsgestaltung

Sie möchten ein rechtssicheres, auf Sie zugeschnittenes Testament aufsetzen lassen, Ihnen fehlt aber der richtige Startpunkt? Sie haben sich mit dem Thema Testament bzw. Erbvertrag bereits beschäftigt und möchten Ihre Ideen nun fachkundig umgesetzt wissen?

Als spezialisierte Rechtsanwältin für Erbrecht stehe ich Ihnen genau hierbei mit Rat und Tat zur Seite.

Nachfolgend erhalten Sie einen ersten Überblick zu möglichen Ausgestaltungsformen und bestehenden Unterschieden von Testament und Erbvertrag. Für einen detaillierten Blick auf Ihren individuellen Sachverhalt rufen Sie mich gerne an oder schreiben Sie mir eine kurze E-Mail mit Ihrem Anliegen.


Testament & Erbvertrag – Unterschied

Im Kontext des Erbrechts sorgt der Unterschied von Testament und Erbvertrag immer wieder für Verwirrung. Dabei gibt es eine klare rechtliche Abgrenzung beider Begriffe: Der zentrale Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag besteht darin, dass ein Testament eine sog. einseitige Verfügung darstellt, der Erbvertrag hingegen ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist.

Was heißt das?

Verfasst der Erblasser ein Testament, entscheidet er jederzeit alleine und ohne Zustimmung der Erben darüber, was mit seinem Vermögen passieren soll. Dies gilt im Besonderen auch für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt etwas am Testament geändert werden soll. Entsprechende Änderungen kann der Erblasser jederzeit und ohne Zustimmung der Erben vornehmen.

Im Unterschied dazu stellt der Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar, bei dem der Erblasser und seine Erben eine gemeinsame Vereinbarung treffen. Änderungen am Vertrag bedürfen der Zustimmung aller Vertragsparteien. Eine einseitige Abänderung getroffener Vereinbarungen ist auch und gerade im Streitfall nicht möglich. Der Erblasser ist stets auf die Zustimmung aller Vertragserben zur Änderung des Erbvertrags angewiesen. In vielen Konstellationen ist das Testament im Vergleich zum Erbvertrag daher die bessere Lösung.

Allerdings gibt es einen weiteren Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag: Ein gemeinschaftliches Testament kann ausschließlich von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern aufgesetzt werden, ein Erbvertrag hingegen zwischen beliebig vielen Personen auch außerhalb der Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Gerade wenn nicht verheiratete Paare gemeinsame Verfügungen treffen wollen, bietet sich daher häufig ein Erbvertrag an. In einigen gemeinschaftlich erstellten Testamenten besteht zudem das Risiko, dass gemeinsam getroffene Regelungen nachträglich einseitig und unabgestimmt verändert werden. Auch hier kann ein Erbvertrag die passendere Lösung sein.


Ehegattentestament

Ein Ehegattentestament ist ein gemeinsames Testament für Eheleute und eingetragene Lebenspartner. Die wohl bekannteste Form des Ehegattentestaments ist das Berliner Testament.

Wie der Name bereits vermuten lässt, können gültige Ehegattentestamente nur von verheirateten Paaren oder Paaren in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erstellt werden. Dadurch privilegiert der Gesetzgeber rechtlich verbundene Menschen. Hintergrund ist der, dass Ehegatten aus erbrechtlicher Perspektive oftmals dieselben Ziele verfolgen: Häufig setzen sich Ehepartner gegenseitig als Erbe und darüber hinaus die gemeinsamen Kinder als Schlusserben ein.

Entscheidend in der Ausgestaltung gemeinsamer Ehegattentestamente sind u. a. eindeutige Regelungen darüber, inwieweit sich ein Ehegatte einseitig von der Verfügung lösen kann und ob nach dem Tod eines Ehegatten neu testiert werden darf.


Berliner Testament

Für eine detaillierte Übersicht für Fragen und Antworten rund um das Thema Berliner Testament hier klicken.


Patchworktestament

Ein Patchworktestament ist ein Testament, das speziell auf die Bedürfnisse von Menschen aus komplexen Familienstrukturen zugeschnitten ist. Aufgrund der Vielzahl möglicher Familienkonstellationen ist die Ausgestaltung von Patchworktestamenten zumeist hoch individuell. Gut gemeinte, aber schlecht ausgestaltete Testamente führen immer wieder zu teils gravierenden Konflikten und Erbstreitigkeiten.

Ein Beispiel: Ein Ehemann bringt vier Söhne, eine Ehefrau eine Tochter aus erster Ehe mit in die neue Beziehung. Beide erstellen ein gemeinsames Berliner Testament. Der Hintergedanke der Eheleute: Beide Partner sollen im Todesfall des anderen zunächst Alleinerbe werden. Stirbt anschließend der verbleibende Ehepartner, sollen alle fünf Kinder zu gleichen Teilen, also zu ⅕, Schlusserbe werden.

Das Problem: Verstirbt der Ehemann vor der Ehefrau wird diese zunächst, wie geplant, Alleinerbin. Stirbt nun die Ehefrau, ergibt sich jedoch die Konstellation, dass der Pflichtteil ihrer Tochter automatisch ½, also 50% beträgt. Schlägt die Tochter der verstorbenen Ehefrau nun ihr Erbe aus und macht ihren Pflichtteil geltend, stehen ihr diese ½ bzw. 50% des Erbes zu und damit mehr als ihren Geschwistern. Trotz der offensichtlich anderen Intention der verstorbenen Ehegatten greifen die im Testament vorgesehenen Regelungen nicht.

Um selber darüber zu entscheiden, was mit dem eigenen Erbe passieren soll, ist eine individuelle erbrechtliche Beratung im Falle komplexer Familienkonstellationen daher besonders ratsam.


Geschiedenentestament

Ein Geschiedenentestament ist ein spezielles Testament für geschiedene Personen. Es berücksichtigt besondere erbrechtliche Fallstricke, die durch die Trennung eines Ehepaares entstehen können. In vielen Fällen sollen gemeinsame Kinder bspw. auch nach der Scheidung Erben für das eigene Vermögen bleiben. Das es hierbei erbrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen gibt, zeigt beispielsweise folgende Fallkonstellation:

Ein Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, die bei der Scheidung 5 Jahre, 8 Jahre und 12 Jahre alt sind. Ein zuvor gemeinsam erstelltes Testament der Ehegatten ist durch die Auflösung der Ehe gemäß § 2077 BGB unwirksam. Der frisch geschiedene Familienvater erstellt nun ein eigenes Testament, in dem seine drei Kinder als gleichberechtigte Erben berücksichtigt werden. Nach § 1933 BGB muss die Ex-Frau im neuen Testament des Vaters nicht noch einmal explizit enterbt werden – sie wird nach der gesetzlichen Erbfolge kein gesetzlicher Erbe. Das Problem: Verstirbt der Vater bevor seine Kinder die Volljährigkeit erreichen, wird die Ex-Frau wie oben beschrieben zwar keine Erbin, erhält über die sog. Vermögenssorge der minderjährigen Kinder allerdings vollen Zugriff auf den gesamten Nachlass des Vaters. Die Kinder haben als Erben bis zum Erreichen des 18. Lebensjahrs keinerlei Zugriff auf das Erbe.

Die richtigen Regelungen in einem individuell ausgestalteten Testament für Geschiedene können derartige Konstellationen gezielt vermeiden.


Einzeltestament

Ein Einzeltestament ist ein Testament, das von einer Einzelperson verfasst wird, um persönliche Nachlassregelungen zu treffen. Hierbei legt der Testierende die Erbfolge fest, ordnet Vermächtnisse an und beschließt weitere Verfügungen von Todes wegen.

Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Ehegattentestament (z. B. Berliner Testament) oder Erbvertrag, können die individuellen Vorstellungen des Testierenden, ohne die Einbeziehung der Wünsche Anderer, leichter berücksichtigt werden. Einzeltestamente werden daher häufig von alleinstehende Personen erstellt. Wie alle Testamentsformen ist auch das Einzeltestament streng formbedürftig.


Unternehmertestament

Ein Unternehmertestament richtet sich speziell an Firmeninhaber. Diese stehen häufig vor der Herausforderung, passende Regelungen zur Unternehmensnachfolge zu finden. Hierbei sind diverse Aspekte zu berücksichtigen:

Wird ein Betrieb über ein einfaches Testament ohne zusätzliche Regelungen zu gleichen Teilen an mehrere Erben z. B. die eigenen Kinder übertragen (Erbengemeinschaft), kann dies auf den ersten Blick durchaus eine faire und tragbare Lösung sein. Auf den zweiten Blick droht im Falle einer streitigen Erbengemeinschaft allerdings schnell die Zerschlagung des Unternehmens.

Um den Betrieb besser zu schützen, kann stattdessen ein alleiniger Unternehmensnachfolger benannt werden. Die in der Unternehmensnachfolge nicht berücksichtigten Erben verzichten dafür auf ihren Pflichtteil und erhalten im Gegenzug eine Abfindungszahlung. Zusätzlich müssen testamentarisch getroffene Regelungen über sog. Nachfolgeklauseln in die bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verträge integriert werden.

Außerdem kann der eigene Betrieb über die Erstellung eines speziellen Erbvertrags abgesichert werden. In Kombination mit einem Ehevertrag wird ein modifizierter Güterstand vereinbart, der das Unternehmen im Falle einer Scheidung schützt.

Ebenfalls sinnvoll kann eine Übertragung des Unternehmens zu Lebzeiten sein (vorweggenommene Erbfolge).


Vermögendentestament

Ein Vermögendentestament ist ein Testament, welches explizit die erbschaftssteuerlichen Besonderheiten großer Vermögen berücksichtigt. Klassische Testamente wie das Einzel- oder Ehegattentestament sind hier oftmals nicht die richtige Wahl. Richtig ausgestaltet realisiert ein Vermögendentestament erhebliche Steuervorteile.


Gemeinnütziges Testament

Ein gemeinnütziges Testament ist eine spezielle Form des Einzeltestaments. Es bietet Testierenden die Möglichkeit, ihr Vermögen gezielt für gemeinnützige Organisationen oder andere Herzensprojekte einzusetzen.

Für diese Form des Testaments entscheiden sich oftmals alleinstehende Personen ohne Partner bzw. nahe Verwandte oder diejenigen, die mit ihrem Vermögen einfach etwas Gutes tun möchten. Unabhängig von Ihrem persönlichen Beweggrund unterstütze ich Sie gerne in Ihrer individuellen Testamentsgestaltung.


Behindertentestament

Für eine detaillierte Übersicht für Fragen und Antworten rund um das Thema Behindertentestament hier klicken.


Vermächtnis

Ein Vermächtnis ist eine letztwillige Verfügung, die der Erblasser in seinem Testament anordnen kann. Über diesen Weg kann er beispielsweise ausgewählte Vermögensgegenstände bestimmten Personen zukommen lassen, ohne diese als Erben einsetzen zu müssen, § 1939 BGB.

Der Vermächtnisnehmer hat gegen die Erben einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses. Im Gegensatz zu den Erben wird der Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall allerdings nicht automatisch Eigentümer einer Sache.


Testament Vorlage

Sollte Ihnen – wo auch immer – eine Vorlage für die Erstellung eines Testaments begegnen, nehmen Sie Abstand davon. Keine Testamentsvorlage der Welt wird Ihre individuelle Lebenssituation oder Ihre persönlichen Wünsche adäquat berücksichtigen können. Schlimmstenfalls ist Ihr Testament sogar komplett ungültig und es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Lassen Sie sich bei Fragen rund um das Thema Testament in Ihrem eigenen Interesse von einem spezialisierten Anwalt für Erbrecht Ihrer Wahl unterstützen – es geht schließlich um etwas.


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