Testamentsvollstreckung

  • Was versteht man unter Testamentsvollstreckung?

  • Wann braucht man einen Testamentsvollstrecker?

  • Wie läuft die Testamentsvollstreckung ab?

  • Testamentsvollstrecker Aufgaben

  • Erbe und Testamentsvollstrecker in einer Person

  • Abwicklungsvollstreckung vs. Dauertestamentsvollstreckung

  • Testamentsvollstrecker finden


Was versteht man unter Testamentsvollstreckung?

Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung kann ein Erblasser sicherstellen, dass eine fachkundige Person seine testamentarischen Anordnungen umsetzt und überwacht. Vereinfacht ausgedrückt ist die Testamentsvollstreckung also eine zusätzliche Absicherung für das, was im Testament geregelt wurde.

Die Testamentsvollstreckung erfolgt durch einen Testamentsvollstrecker.


Wann braucht man einen Testamentsvollstrecker?

Ein Testamentsvollstrecker sorgt als zusätzliche Absicherungsinstanz dafür, dass testamentarische Regelungen wie vorgesehen durchgesetzt und realisiert werden. Er ist immer dann sinnvoll, wenn in der Durchsetzung des Testaments mit Schwierigkeiten zu rechnen ist.

Grundsätzlich sollte die Entscheidung für oder gegen einen Testamentsvollstrecker individuell und abhängig vom jeweiligen Einzelfall getroffen werden. Nichtsdestoweniger gibt es typische Situationen, in denen die Benennung eines Testamentsvollstreckers als neutrale Kontroll- und Umsetzungsinstanz grundsätzlich zu empfehlen ist: 

  1. Mehrere Begünstigte: Sie möchten in Ihrem Testament mehrere Personen als Erben einsetzen (Erbengemeinschaft) oder ausgewählte Wertgegenstände an mehrere Personen vermachen (Vermächtnisse). Hierdurch entsteht schnell eine komplexe Gemengelage mit unterschiedlichen Interessen und Streitpotenzial. Zusätzlich verschärft wird die Situation, wenn sich Begünstigte untereinander nicht kennen oder geografisch voneinander getrennt sind.

  2. Große Vermögen: Je größer das Vermögen, desto größer das Konfliktpotenzial. Durch die Benennung eines neutralen Testamentsvollstreckers sichern Sie Ihr Erbe zusätzlich ab und sorgen für eine professionelle und unaufgeregte Nachlassabwicklung.

  3. Verteiltes Vermögen: Ihr Vermögen ist auf eine Vielzahl von Vermögensgegenständen verteilt, wodurch die genaue Quantifizierung Ihres Gesamtvermögens erschwert wird. Ein erfahrener Testamentsvollstrecker ist mit derartigen Situationen vertraut und behält auch bei undurchsichtigen Vermögensverhältnissen den Überblick.

  4. Geschiedenentestament: Sie waren bereits verheiratet und möchten Ihre Kinder aus erster Ehe nun als Erben einsetzen. Hierbei entsteht das Risiko, dass Ihr Ex-Partner über Umwege auf das Erbe Ihrer Kinder zugreifen kann (siehe Geschiedenentestament). Durch die Benennung eines Testamentsvollstreckers verhindern Sie genau das.

  5. Gemeinnütziges Testament: Sie möchten Ihr Erbe für soziale Zwecke einsetzen. Durch einen Testamentsvollstrecker stellen Sie sicher, dass Ihr Vermögen tatsächlich in den von Ihnen sorgsam ausgewählten Projekten landet und nicht im Verwaltungsapparat der jeweiligen Organisation.

  6. Behindertentestament: Sie haben ein behindertes Kind und möchten, dass dieses auch in Zukunft gut versorgt wird. Gleichzeitig soll Ihr Nachlass vor Zugriffen des Sozialträgers geschützt werden. Über einen Testamentsvollstrecker stellen Sie genau das sicher.


Wie läuft die Testamentsvollstreckung ab?

Der Ablauf der Testamentsvollstreckung gliedert sich in drei Phasen:

  1. Anordnung der Testamentsvollstreckung: Der Erblasser benennt in seinem Testament namentlich einen Testamentsvollstrecker und ordnet die spätere Testamentsvollstreckung an. Die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers können hierbei ganz individuell festgelegt und auf die persönlichen Lebensumstände abgestimmt werden.

  2. Tritt der Erbfall ein, eröffnet das Nachlassgericht das Testament. Der im Testament vorgesehene Testamentsvollstrecker wird vom Nachlassgericht über das Eintreten des Erbfalls informiert und muss dem Nachlassgericht die Wahrnehmung seiner Pflichten als Testamentsvollstrecker bestätigen. Tut er dies nicht und lehnt ab, bestimmt das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker.

  3. Der Testamentsvollstrecker beantragt ein Testamentsvollstreckerzeugnis und setzt die testamentarischen Anordnungen um.


Testamentsvollstrecker Aufgaben

Die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers ergeben sich aus den testamentarischen Anordnungen des Erblassers, § 2203 BGB. Obwohl sich diese Anordnungen von Fall zu Fall unterscheiden können, gibt es dennoch typische Aufgabenfelder eines Testamentsvollstreckers:

  • Bestandsaufnahme des Nachlasses

  • Verwaltung des Nachlasses

  • Abgabe der Erbschaftssteuererklärung

  • Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten z. B. Ausgleich von Pflichtteilsansprüchen

  • Information der Erben und Verteilung des Nachlasses im Sinne des Erblassers

  • Erbstreit vermeiden und bedarfsweise moderieren und schlichten


Erbe und Testamentsvollstrecker in einer Person

Soll eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden, stehen Testierende oftmals vor der Herausforderung, einen passenden Testamentsvollstrecker zu finden. Häufig kommen – wenn überhaupt – nur wenige Menschen in Betracht, denen diese verantwortungsvolle Rolle zugetraut wird. Nicht selten überschneidet sich der Personenkreis möglicher Erben und potenzieller Testamentsvollstrecker.

Es scheint daher naheliegend eine Vertrauensperson in doppelter Funktion als Erben und als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Das Problem: Hierdurch entsteht ein natürlicher Zielkonflikt in der Rolle als Testamentsvollstrecker bzw. als Erbe mit persönlichen Interessen. Dies hat zur Folge, dass die Aufgabe als Testamentsvollstrecker häufig nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz ausgeübt werden kann – unabhängig davon wie gewissenhaft eine Person auch ist.

Erschwerend kommt hinzu, dass das Vertrauen weiterer Erben in einen miterbenden Testamentsvollstrecker von vornherein beeinträchtigt ist. Dies führt häufig zu einem Ungleichbehandlungsgefühl unter den Erben und nicht selten zu Erbstreit.

Befinden Sie sich in Überlegungen zu Ihrer Testamentsgestaltung, in der die Benennung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll sein kann (siehe oben), empfiehlt es sich daher oftmals, eine neutrale Person zu bestimmen, die nicht als Erbe vorgesehen ist, um Interessenskonflikte gezielt zu vermeiden. Wie genau Sie einen geeigneten Testamentsvollstrecker finden, wird im letzten Unterkapitel dieser Seite erläutert. 

Befinden Sie sich stattdessen als Erbe bereits in einer Erbengemeinschaft, in welcher der miterbende Testamentsvollstrecker seine Rolle nicht mit der erforderlichen Distanz ausübt und seine Position zum eigenen Vorteil nutzt, haben Sie die Möglichkeit Ihre Ansprüche rechtlich durchzusetzen. Beispielsweise haben Sie die Möglichkeit, den Testamentsvollstrecker über seine Auskunftspflicht zur Erstellung eines dezidierten Nachlassverzeichnisses zu zwingen und damit die tatsächlichen Vermögensverhältnisse offenzulegen und einer möglichen Verschleierungstaktik entgegenzuwirken.


Abwicklungsvollstreckung vs. Dauertestamentsvollstreckung

Das Aufgabenspektrum eines Testamentsvollstreckers ist abhängig von der Art der Testamentsvollstreckung. Das Gesetz kennt zwei Arten der Testamentsvollstreckung, die Abwicklungsvollstreckung und die Dauertestamentsvollstreckung.

  • Die Abwicklungsvollstreckung ist darauf angelegt, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, § 2203 ff. BGB.

  • Die Dauertestamentsvollstreckung ist auf eine andauernde Verwaltung des Nachlasses angelegt, § 2209 BGB.

Die Art der Testamentsvollstreckung ist gemeinsam mit der Dauer, der namentlichen Nennung des Testamentsvollstreckers und erläuternden Vorgaben für die Umsetzung der Vollstreckung direkt im Testament zu hinterlegen.


Testamentsvollstrecker finden

Ist die Entscheidung gefallen, dass eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden soll, stellt sich schnell die Frage, wer sich als Testamentsvollstrecker eignet. Der Gesetzgeber gibt hier als einzige Einschränkung vor, dass die benannte Person volljährig sein muss. Für die Wahl eines geeigneten Testamentsvollstreckers sollten natürlich weitere Kriterien hinzugezogen werden, die ganz individuell sein können.

Wie zuvor bereits geschildert, sollte der Testamentsvollstrecker in der Regel nicht gleichzeitig auch Erbe sein. Zudem ist entscheidend, dass die benannte Person den vielfältigen und oftmals komplexen Tätigkeitsfeldern inhaltlich gewachsen ist.

Im Wesentlichen bestehen daher zwei Möglichkeiten:

  1. Im Kreis der Verwandten und Bekannten gibt es eine geeignete Person, die als Testamentsvollstrecker für die Durchsetzung der persönlichen Wünsche geeignet und nicht als Erbe vorgesehen ist. Idealerweise bringt diese juristische Vorkenntnisse mit und ist bereits in der Vergangenheit Testamentsvollstrecker gewesen.

  2. Es gibt in Ihrem Verwandten- und Bekanntenkreis keine geeignete Person für die Rolle des Testamentsvollstreckers, sodass nur eine dritte Person in Betracht kommt. In diesem Fall greifen Betroffene oftmals auf einen Rechtsanwalt aus diesem Bereich zurück, der die Rolle des Testamentsvollstreckers mit dem nötigen Erfahrungsschatz und Know-how ideal bekleiden kann.

Als spezialisierte Rechtsanwältin für Erbrecht werde ich immer wieder als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. Sollten auch Sie darüber nachdenken, kommen Sie gerne unverbindlich auf mich zu.


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